Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg §§ 4,19

 

§ 4

"Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte"

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse.

(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung legt die Dauer der Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte und der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen und soweit an der Personalentscheidung nicht mindestens eine weibliche Person beteiligt ist. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.

§ 19

"Senat"

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die

  1. Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5,
  2. Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,
  3. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
  4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
  5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
  6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Professuren; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
  7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6,
  8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
  9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungssatzungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
  10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren, für die Wahlen sowie über die Eignungsfeststellung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
  11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
  12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
  13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,
  14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.

Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden.

(2) Dem Senat gehören an

1. kraft Amtes

a) die Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1,
b) die Dekane,
c) die Gleichstellungsbeauftragten
d) der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach  § 21,
e) mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische DIrektor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,

2. auf Grund von Wahlen höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Die Amtszeit der nichtstudentischen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. 

(Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr.1, ausgegeben Stuttgart, 5. Januar 2005)