Ein Nachteilsausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung das Darstellen des Wissens erschwert. Er ist nicht möglich, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung die abzuprüfende Leistungsfähigkeit selbst betrifft. Denn der Prüfungszweck besteht darin, genau diese Leistung festzustellen. Damit wird verhindert, dass Studierende eine unfaire Bevorzugung erhalten oder der Prüfungszweck verfälscht wird.