Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich? Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung haben einen Anspruch darauf, dass ihre besonderen Belange berücksichtigt werden. Das bedeutet konkret, dass die Rahmenbedingungen der Prüfung angepasst werden, so dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unter fairen Bedingungen zeigen können. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bedeutet nicht, dass die Anforderungen der eigentlichen Prüfung angepasst werden.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen? | Welche Einschränkungen können ausgeglichen werden? | Welche Einschränkungen können NICHT ausgeglichen werden? | Welche Nachteilsausgleiche sind möglich? | Wie stelle ich einen Antrag? | Praktische Hinweise | Ansprechpersonen

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

  • Studierende mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, die dazu führen, dass Prüfungen unter den üblichen Bedingungen nicht gleichberechtigt abgelegt werden können.
  • Studierende mit akuten Beeinträchtigungen (z. B. Armbruch, Sehnenscheidenentzündung): hier ist ein zeitlich befristeter Nachteilsausgleich möglich, solange die Prüfungsfähigkeit grundsätzlich besteht.

Welche Einschränkungen können ausgeglichen werden?

Ein Nachteilsausgleich kommt in Betracht, wenn die Darstellungsfähigkeit betroffen ist. Das bedeutet: Die fachlichen Kenntnisse sind vorhanden, können aber unter den üblichen Bedingungen nur erschwert gezeigt werden. Beispiele sind:

  • Lese- und Rechtschreibstörungen (Legasthenie)
  • Seh- oder Hörbeeinträchtigungen
  • Motorische Einschränkungen (z. B. bei einer Sehnenscheidenentzündung)
  • Psychische oder neurologische Erkrankungen, wenn sie v. a. die Prüfungssituation erschweren (z. B. sensorische Überlastung)

Welche Einschränkungen können NICHT ausgeglichen werden?

Ein Nachteilsausgleich darf nicht den Zweck oder die Anforderungen der Prüfung verändern. Das heißt:

  • Fachliche Defizite oder unzureichende Vorbereitung können nicht ausgeglichen werden.
  • Verminderte Konzentrationsfähigkeit oder verlangsamte Auffassungsgabe bei Klausuren → diese Fähigkeiten sind Teil der Prüfungsanforderung.
  • Sprachverständnis im Fremdsprachenexamen → das Verständnis ist Prüfungsziel.
  • Fachlich-kognitive Defizite → dürfen nicht durch Ausgleichsmaßnahmen „überdeckt“ werden.
  • Einschränkungen, die gerade die für den Beruf erforderlichen Fähigkeiten betreffen (z. B. inhaltliche Kenntnisse, die innerhalb einer bestimmten Zeit nachgewiesen werden müssen), sind nicht durch Nachteilsausgleich kompensierbar.
  • Auch eine pauschale Notenverbesserung oder zusätzliche Prüfungsversuche sind kein zulässiger Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung das Darstellen des Wissens erschwert. Er ist nicht möglich, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung die abzuprüfende Leistungsfähigkeit selbst betrifft. Denn der Prüfungszweck besteht darin, genau diese Leistung festzustellen. Damit wird verhindert, dass Studierende eine unfaire Bevorzugung erhalten oder der Prüfungszweck verfälscht wird.

Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?

Je nach individueller Situation können z. B. folgende Maßnahmen in Betracht kommen:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Zusätzliche Pausen während einer Klausur
  • Technische Hilfsmittel (Laptop, Bildschirmlesegerät, spezielle Software)
  • Veränderte Prüfungsumgebung (ruhiger Raum, barrierefreier Raum)

 

Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall über die passende Maßnahme.

Wie stelle ich einen Antrag? Das Antragsverfahren – Schritt für Schritt

1. Antrag stellen

  • Der Antrag sollte rechtzeitig (spätestens 6 Wochen) vor der Prüfung beim Prüfungsamt eingehen.
  • Grundsätzlich ist auch ein formloser Antrag möglich. Wichtig sind:

    • Name, Studiengang, Matrikelnummer
    • konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung (kein Detail zur Diagnose erforderlich, nur funktionale Einschränkungen, die sich auf die Prüfungsdurchführung auswirken)
    • gewünschte Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Zeitverlängerung, separater Raum)

2. Nachweis beifügen
  • In der Regel ein ärztliches Attest, das die Einschränkung und deren Auswirkungen auf die Prüfungssituation beschreibt.
  • Das Attest muss keine Diagnose enthalten, sondern die prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen.
  • Das Attest sollte in der Regel aktuell sein (nicht älter als 6 Monate). 
  • Wenn möglich, sollte das Attest eine Empfehlung zu geeigneten nachteilsausgleichenden Maßnahmen enthalten.
3. Prüfung durch das Prüfungsamt / den Ausschuss
  • Es wird geprüft, ob die beantragten Maßnahmen notwendig und angemessen sind.
  • Ziel ist: Ausgleich ja – Überkompensation nein.
4. Bescheid
  • Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
  • Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
5. Information der Fachgebiete
  • Mit dem Bescheid erhalten die Studierenden ein Informationsschreiben, mit dem Sie die zuständigen Fachgebiete über den Nachteilsausgleich informieren müssen.

Praktische Hinweise

  • Stellen Sie den Antrag frühzeitig (mehrere Wochen vor der Prüfung).
  • Das Attest sollte die Einschränkungen so beschreiben, dass das Prüfungsamt nachvollziehen kann, warum eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist. Es muss aber keine medizinische Diagnose im Detail offenlegen.
  • Der gewährte Nachteilsausgleich wird in der Regel nicht in Ihrem Zeugnis oder in den Prüfungsunterlagen vermerkt.
  • Bitte beachten Sie: Nachteilsausgleiche können nur im Rahmen des organisatorisch und personell Machbaren umgesetzt werden. In seltenen Fällen kann es daher erforderlich sein, eine beantragte Maßnahme durch eine gleichwertige, aber praktisch umsetzbare Alternative zu ersetzen.
  • Die datenschutzrechtliche Behandlung Ihrer Unterlagen richtet sich nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz BW. Nach Abschluss des Verfahrens werden alle Unterlagen entsprechend der universitären Fristen für prüfungsbezogene Dokumente aufbewahrt und anschließend datenschutzkonform vernichtet.